SATZUNG GOLFCLUB REISCHENHOF
Stand 3. September 2020
§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
- Der Verein führt den Namen “Golfclub Reischenhof e.V.”
- Er hat seinen Sitz in 88489 Wain und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm mit Geschäftsnummer VR 641299 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK
1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Golfsports, insbesondere die sportliche Ausübung
– durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs,
– durch Ausrichtung von Wettspielen,
– durch die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen,
– durch die Förderung der Jugend und
– die Teilnahme an Verbandswettspielen
unter Berücksichtigung der Belange des Natur- und Umweltschutzes.
Der Verein erstellt und unterhält die erforderlichen Anlagen, fördert den freundschaftlichen Verkehr der Mitglieder untereinander und legt Wert darauf, das Interesse der Jugend für den Golfsport zu wecken und zu pflegen.
2. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB), dessen Satzung er anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
1. Der Verein hat
a) Ordentliche Mitglieder
b) Fördernde/Passive Mitglieder
c) Jugendliche Mitglieder
d) Jahresmitglieder
e) Zeitlich befristete Mitglieder
f) Zweitmitglieder
g) Ehrenmitglieder
h) Ehrenpräsidenten
i) Firmenmitglieder
Sie haben Rechte und Pflichten, die sich aus dem Gesetz (BGB), aus der Satzung sowie gefasster Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergeben. Alle Mitglieder haben das Recht, die Vereinseinrichtungen zu benützen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Gäste einzuführen und auch die Pflicht, vom Vorstand ausgewiesene Zufahrten zum Golfgelände ausschließlich zu benutzen.
a) Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können volljährige natürliche Personen sein und gehören nicht zu den Mitgliedern der Absätze b) bis i). Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht.
Ordentliche Mitglieder im GC Reischenhof e.V. können weiterhin natürliche Personen werden, die
1. ordentliches Mitglied eines Golfvereins sind, welcher im Deutschen Golfverband e.V. als regionaler Verein (R-Mitglied) anerkannt ist und
2. an diesen Verein die in dessen Satzung oder Beitragsordnung festgelegte Investitionsumlage nachweislich in annähernd gleicher Höhe wie der Golfclub Reischenhof entrichtet hat.
Ein solches Mitglied (R-Mitglied) ist bei seiner Aufnahme in den GC Reischenhof e.V. von der Bezahlung der Investitionsumlage nach dessen Beitragsordnung befreit.
Eine ordentliche Mitgliedschaft kann auf Antrag bis 30. September zum 1. Januar des Folgejahres in eine fördernde Mitgliedschaft umgewandelt werden. Die Rückwandlung dieser fördernden Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft ist jederzeit möglich, allerdings sind die seit Bestehen der fördernden Mitgliedschaft beschlossenen Investitionsumlagen inhaltsgleich zu bezahlen.
b) Fördernde Mitglieder
Als fördernde Mitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts aufgenommen werden, die nicht Golf spielen, die jedoch die Zwecke des Vereins unterstützen wollen. Zu ihnen gehören auch passive Mitglieder, also bisherige ordentliche Mitglieder, die für einen bestimmten Zeitraum den Golfsport auf den Vereinsanlagen nicht ausüben. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und weder aktives noch passives Wahlrecht.
c) Jugendliche Mitglieder
Als jugendliche Mitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Ihnen gleichgestellt gelten Mitglieder ab dem 22. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mit Erreichen der Altersgrenze endet die Mitgliedschaft. Für die Aufnahme in eine andere Mitgliedschaft ist dann ein Aufnahmeantrag zu stellen.
d) Jahresmitglieder
Der Vorstand kann mit Stimmenmehrheit einer natürlichen Person eine Jahresmitgliedschaft übertragen. Mit dieser Mitgliedschaft sind die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds inhaltsgleich verbunden, jedoch ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und weder aktives noch passives Wahlrecht.
Die Jahresmitgliedschaft endet am 31. Dezember des Jahres, in welchem sie verliehen wurde. Die Jahresmitgliedschaft kann beliebig oft beantragt werden. Über eine nochmalige Verleihung entscheidet der Vorstand. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags und etwaiger weiterer Gebühren/Umlagen entscheidet – in Abänderung von § 6 dieser Satzung – der Vorstand.
e) Zeitlich befristete Mitglieder
Der Vorstand kann mit Stimmenmehrheit einer natürlichen Person eine zeitlich befristete Mitgliedschaft übertragen. Mit dieser Mitgliedschaft sind die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds inhaltsgleich verbunden, jedoch ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und weder aktives noch passives Wahlrecht. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags und etwaiger weiterer Gebühren/Umlagen entscheidet – in Abänderung von § 6 dieser Satzung – der Vorstand.
f) Zweitmitglieder
Natürliche Personen, die bereits Mitglied eines anderen Golfvereins sind, können mit Beschluss des Vorstandes als Zweitmitglieder aufgenommen werden. Sie haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und weder aktives noch passives Wahlrecht.
Der Heimatverein muss über mind. 9 Spielbahnen verfügen und darf keine Fernmitgliedschaften (d. h. Mitgliedschaften ohne Umlage und/oder Mitgliedschaft gebunden an Entfernungen) vergeben. Über die Höhe des Mitgliedbeitrages und etwaiger weiterer Gebühren / Umlagen entscheidet – in Abänderung von § 6 dieser Satzung – der Vorstand. Erlischt die Mitgliedschaft beim Heimatverein, so ist auch die Zweitmitgliedschaft beim Golfclub Reischenhof e.V. beendet.
g) Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können auf Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
h) Ehrenpräsidenten
Zum Ehrenpräsidenten kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung ein Präsident ernannt werden, der sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat. Der Ehrenpräsident hat außer den Rechten der ordentlichen Mitglieder das Recht, beratend an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
i) Firmenmitglieder
Firmenmitglieder sind juristische Personen oder Personengesellschaften. Der Vorstand legt gemäß Beitragsordnung die Anzahl der aufgrund der Firmenmitgliedschaft im Rahmen der Vereinsordnung zum Golfspiel berechtigten Personen fest. Die jeweilige Berechtigung zum Golfspiel wird durch schriftliche Zustimmung des Vorstandes zu der vom Firmenmitglied benannten Person erworben. Sie gilt jeweils für ein Kalenderjahr, wenn nicht bis zum 31.12. eines Jahres eine Neubenennung erfolgt. Die Mitgliedschaftsrechte, mit Ausnahme der Ausübung des Golfsports und damit verbundener Rechte, werden ausschließlich durch eine dem Verein schriftlich zu benennende vertretungsberechtigte natürliche Person ausgeübt.
2. Spielberechtigt an den vom Verein ausgerichteten Turnieren sind nur Mitglieder, welche den fälligen Jahresbeitrag entrichtet haben.
3. Der Vorstand kann Mitgliedern, die in mehreren Golfvereinen Mitglied sind und deren Heimatverein (handicapführender Verein) nicht der Golfclub Reischenhof ist, die Teilnahme an einzelnen Vereinswettspielen verweigern. Näheres regelt die Spielordnung.
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
1. Aufnahmegesuche sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Der Vorstand kann die Prüfung über die Aufnahme einem Ausschuss übertragen. Der Ausschuss hat beratende Funktion
2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf, die Anschrift des Antragstellers und die Bezeichnung der Art der angestrebten Mitgliedschaft enthalten. Minderjährige können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang dieses Beschlusses bei dem neuen Mitglied. Im Falle der Ablehnung ist die Angabe von Gründen erforderlich.
§ 6 MITGLIEDSBEITRÄGE
1. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Investitionsumlage zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
2. Die Höhe der Investitionsumlage und der Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, der zum 15.01. eines Jahres fällig ist. Der erste Jahresbeitrag ist sofort mit der Aufnahme in den Verein zu entrichten.
4. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt mit dem Aufnahmeantrag.
5. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten und geeigneten Fällen den Jahresbeitrag einmalig zu ermäßigen, ganz oder teilweise zu stunden oder zu erlassen.
6. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten und geeigneten Fällen eine Ratenzahlung des Jahresbeitrags zu vereinbaren. Für die Ratenzahlung ist der Vorstand ermächtigt, einen ortsüblichen Zinsaufschlag festzulegen.
7. Der Vorstand ist berechtigt die Fälligkeit der Investitionsumlage festzulegen; er kann Teilzahlung hierauf bewilligen, verteilt auf max. 10 Jahre.
8. Die Mitgliederversammlung kann nach einem Vorschlag des Vorstands Umlagen beschließen, wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf vorliegt und dieser durch den Vereinszweck gedeckt ist und die Umlage 10 % des Jahresbeitrags nicht übersteigt.
9. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Investitionsumlage bzw. eines Investitionsumlagedarlehens für konkrete Investitionsvorhaben beschließen.
10. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, hat es keinen Anspruch auf die Rückzahlung der Investitionsumlage.
11. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 7 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT UND ORDNUNGSMASSNAHMEN
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei Firmenmitgliedern mit der Auflösung des Unternehmens,
b) bei Jahresmitgliedern oder zeitlich begrenzten Mitgliedern mit Ablauf der Laufzeit der Mitgliedschaft,
c) durch Austritt des Mitglieds,
d) durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein und
e) im Falle des § 4 c.
2. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden und ist an den Vorstand zu richten.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten einen wichtigen Grund zum Ausschluss gegeben hat.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied
a) vorsätzlich gegen die Zwecke des Vereins und seine Satzung verstößt,
b) das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt,
c) trotz schriftlicher Verwarnung durch den Vorstand sich wiederholt unsportlich oder unkameradschaftlich verhält,
d) sich eine mit dem Ansehen des Vereins nicht zu vereinbarende Handlung zuschulden kommen lässt,
e) nach schriftlicher Mahnung länger als 3 Monate mit seiner Beitragszahlung sowie der fällig gestellten Investitionsumlage ganz oder teilweise im Rückstand ist.
4. Bei weniger schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung, vereinsschädigendem oder unsportlichem Verhalten eines Mitglieds kann der Vorstand anstelle eines Ausschlusses die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen beschließen. Diese sind:
(a) Verwarnung,
(b) befristete Wettspielsperre,
(c) befristetes Platzverbot.
Wettspielsperre und Platzverbot dürfen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Im Falle einer Firmenmitgliedschaft gilt als Verstoß auch ein solcher der den Golfsport Ausübenden.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschlussentscheid des Vorstandes innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Änderung des Vorstandsbeschlusses durch die Mitgliederversammlung bedarf der Dreiviertelmehrheit.
5. Gegen einen Ausschluss aus dem Verein oder eine Streichung aus der Mitgliederliste ist der ordentliche Rechtsweg unzulässig; es besteht lediglich das Recht der Beschwerde gem. § 17, Abs. 2.
§ 8 ORGANE
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) die Kassenprüfer.
§ 9 VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Präsidenten / der Präsidentin
b) dem Vizepräsidenten (Stellvertreter) / der Vizepräsidentin (Stellvertreterin)
c) dem Schriftführer / der Schriftführerin
d) dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes (§ 9, Ziff. 1) gemeinschaftlich vertreten, wobei eines der Mitglieder entweder der Präsident oder einer seiner Stellvertreter sein muss.
3. Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) den Mitgliedern des Vorstands (§ 9, Ziff. 1)
b) bis zu 4 Ausschussmitgliedern/Beisitzer
4. Die Vorstandsmitglieder (§9, Ziff. 1) werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit kommissarisch im Amt, bis ein Nachfolger gewählt worden ist.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
Der Vorstand ist berechtigt, weitere Vorstandsmitglieder für besondere Aufgaben befristet zu bestellen (Kooptation).
5. Die Beschlussfassung des Vorstands regeln die §§ 32, 34 BGB. Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung niedergelegt werden.
6. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Präsidenten, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe oder per eMail. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
7. Der erweiterte Vorstand leitet den Verein, führt dessen Geschäfte und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er trifft alle für den Verein erforderlichen Anordnungen, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Die Durchführung der einzelnen Geschäftsverhandlungen oder einer bestimmten Art von solchen kann der Vorstand einer oder mehreren von ihm bestellten Personen übertragen, welche nicht Vereinsmitglieder sein müssen.
Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres erstellt der Vorstand für die Führung und Leitung des Vereins eine Geschäftsordnung. Sie hat auch zum Inhalt, welche Geschäfte des Vorstandes der Zustimmung des Vorstandes bedürfen.
Die Vornahme folgender Geschäfte bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung:
a) Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Grundstücken
b) Aufnahme von Krediten oder Leasingverpflichtungen für den Verein
c) Überschreitung des Haushaltsvoranschlages auf der Ausgabenseite, falls der Mehraufwand nicht durch Spenden gedeckt werden kann.
d) Für die Begründung/Beendigung eines hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnisses im Geschäftsführungsbereich, sofern diese Beschäftigung nicht über den Haushaltsvoranschlag ausdrücklich ausgewiesen ist.
8. Der Vorstand ist berechtigt, ordentliche Mitglieder für Sonderaufgaben je nach Bedarf und Zeit mit beratender Funktion zu berufen.
9. Der Vorstand hat das Recht, einzelne Mitgliedergruppen von bestimmten Vereinsveranstaltungen auszuschließen. Die Einzelheiten sind in den Ordnungen des Vereins geregelt.
§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts Vorstandes;
c) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer;
d) Wahl des Vorstands;
e) Wahl der Kassenprüfer;
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung;
g) Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Vorstand ihr zur Entscheidung vorlegt;
h) Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes (§ 4 Ziff. 1.lit. g, h);
i) Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeit gem. § 14.
j) Ausschluss und Streichung eines Mitglieds gem. § 7 Ziff. 3
k) Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich – möglichst im ersten Vierteljahr – abgehalten. Sie ist vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt in Textform per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse. Mitglieder, die dem Verein keine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben oder eine solche Mitteilung für ungültig erklärt haben, sind durch einfachen Brief einzuladen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Anschrift oder
E-Mail-Anschrift mitzuteilen. Fehlerhafte und veraltete Adressen gehen zu Lasten des Mitglieds.
Der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Einladung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied als zugegangen, wenn diese drei Werktage vor Ende der Einladungsfrist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse versandt wurde.
3. In die Tagesordnung sind aufzunehmen:
a) Vorlage des Jahresberichtes
b) Entlastungen des Vorstandes
c) Genehmigungen des Haushaltsvoranschlages
d) Wahlen und Satzungsänderungen; letztere unter Angabe des beantragten Wortlautes der Änderung.
e) Anträge des Vorstands
f) Geplante Veränderungen von Mitgliedsbeiträgen und sonstige Leistungen der Mitglieder sind mit aufgeschlüsselter Begründung bekanntzugeben.
4. Anträge, die in einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen sofort nach Bekanntmachung des Versammlungstermins, spätestens aber 2 Wochen vor der Versammlung, schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Fristgerecht eingegangene Anträge aus dem Mitgliederkreis müssen diesem 1 Woche vor der Mitgliederversammlung inhaltsgleich wie die Einladung zur Mitgliederversammlung Kenntnis gebracht werden. Später gestellte Anträge können vom Präsidenten zur Behandlung vorgelegt werden.
Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines solchen Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die die Änderung der Satzung betreffen, können nicht in der Mitgliederversammlung gestellt werden.
5. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder, Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidenten sowie jugendlichen Mitglieder, sofern sie am Tag der Mitgliederversammlung volljährig sind. Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht, sofern es am Tag der Mitgliederversammlung mit seiner Beitragsverpflichtung ganz oder teilweise in Verzug ist.
Das Stimmrecht der Mitglieder ist nicht übertragbar.
6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, in seiner Abwesenheit der Vizepräsident und bei dessen Verhinderung ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied des Vereins. Der Vorsitzende ist berechtigt, sein Stimmrecht auszuüben.
7. Beschlüsse und Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt, falls nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer geheime Abstimmung fordern.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung oder gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
9. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
10. Die Niederschrift muss den Ort und die Zeit der Mitgliederversammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und die Zahl der Stimmberechtigten sowie das Abstimmungsergebnis enthalten; bei Beschlüssen, welche mit qualifizierter Mehrheit gefasst sind, unter Angabe der genauen Stimmenzahl.
11. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntmachung angefochten werden. Zur Wirksamkeit der Anfechtung ist schriftliche Einlegung des gegebenen Rechtsmittels beim zuständigen Gericht erforderlich.
12. Der Präsident oder dessen Stellvertreter kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Ladung hat in gleicher Weise wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung zu erfolgen, jedoch kann die Ladungsfrist auf eine Woche abgekürzt werden. Der Präsident/Stellvertreter hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.
§ 11 JUGENDORDNUNG
Jugendliche Mitglieder i.S. von § 4 lit. c) dieser Satzung und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Vereinsmitglieder (Vereinsjugend) können sich zur Regelung der Jugendarbeit insgesamt eine Jugendordnung geben. Diese Jugendordnung wird von der Vereinsjugend beschlossen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Vorstandes. Dies gilt auch für Änderungen der Jugendordnung.
§ 12 AUSSCHÜSSE
1. Der Vorstand kann im Bedarfsfall aus dem Kreise der Mitglieder Ausschüsse bilden, denen jeweils mindestens ein Mitglied des Vorstands angehören soll. Solche Ausschüsse haben nur beratende Funktion.
2. Der Vorstand beruft zudem die Mitglieder eines Spielausschusses und eines Vorgabenausschusses für die Dauer der Wahlperiode des Vorstands. Diese Ausschüsse müssen aus mindestens drei Personen bestehen. Ihnen wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Verbandsordnungen des Deutschen Golf Verbandes e. V. Vollmacht zur Regelung der ihnen durch die Verbandsordnungen zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Sportregularien erteilt.
§ 13 KASSENPRÜFER
Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Sie sollen bevorzugt Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer sein oder eine vergleichbare Qualifikation haben.
§ 14 VERGÜTUNG DER VEREINSTÄTIGKEIT
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Neben einer reinen Auslagenerstattung nach steuerrechtlichen Vorschriften und der gesetzlichen Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EstG erhalten Mitglieder des Vorstandes keine Vergütung.
§ 15 ÄNDERUNG DER SATZUNG – AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Von einer Satzungsänderung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
2. Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs. 8 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
3. Wird die Auflösung des Golfvereins beschlossen, so hat die Mitgliederversammlung drei Liquidatoren, welche nur gemeinsam handeln können, und zwei Ersatzpersonen für einen ausscheidenden Liquidator sowie zwei Rechnungsprüfer zu wählen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes an die Gemeinde Wain, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sportes zu verwenden hat.
§ 16 HAFTUNG DES VEREINS
Der Verein haftet nicht für Unfälle und Schäden, welche die Mitglieder in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit erleiden oder herbeiführen und für Gegenstände, die in den Anlagen und Einrichtungen des Vereins abhandenkommen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Arbeitnehmer oder andere Personen, die vom Verein mit ihrer Tätigkeit beauftragt sind, verursacht werden.
Die Rechte der Mitglieder aus vom Verein abgeschlossenen Versicherungsverträgen bleiben von dieser Vorschrift unberührt.
§ 17 FRISTEN UND BESCHWERDEN
Die in dieser Satzung bestimmten Fristen beginnen mit dem Ablauf des dritten Tages mit der Aufgabe des Briefes zur Post, welcher die nach der Satzung oder dem Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes erforderliche Mitteilung enthält.
Soweit einem Mitglied ein Beschwerderecht zusteht, entscheidet über die Beschwerde die Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit, wenn nichts anderes bestimmt ist.
§ 18 VEREINSORDNUNGEN/RICHTLINIEN
Der Verein gibt sich Vereinsordnungen und Richtlinien zur Regelung der internen Vereinsabläufe. Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
a) Geschäftsordnung
b) Beitragsordnung
c) Platz- und Spielordnung
d) Hausordnung
e) Richtlinie zum Datenschutz
Die Richtlinie enthält Regelungen zur Erhebung und Verarbeitung von
personenbezogenen Daten der Mitglieder durch den Verein und den Deutschen
Golf Verband e. V.
Für den Erlass, die Außerkraftsetzung und Änderung der Vereinsordnungen ist der erweiterte Vorstand zuständig
§ 19 Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Satzung im Ganzen nicht berührt.
2. Hat sich eine Satzungsbestimmung als unwirksam erwiesen, so ist der nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand eine Ersatzbestimmung zur Entscheidung vorzulegen, die dem regelungsbedürftigen Tatbestand der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.