Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Golfcarts beim GC Reischenhof

1. Allgemeine Pflichten

Der Golf-Club Reischenhof (als Vermieter) verpflichtet sich, dem Mieter ein Golfcart für die jeweils vereinbarte Dauer (9-Loch mit max. 2,5 Stunden) oder (18 Loch Runde mit max. 5,0 Stunden berechnet) mietweise zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß im Voraus zu zahlen, das Golfcart ordnungsgemäß (pfleglich) zu behandeln, nur in verkehrsüblicher Weise zu nutzen und bei Beendigung des Mietverhältnisses in mangelfreiem betriebsbereitem Zustand zurückzugeben.

2. Art und Umfang der Nutzung

Der Vermieter weist darauf hin und verpflichtet den Mieter ausdrücklich, die Mietsache ausschließlich in Zusammenhang mit der Ausübung des Golfsports auf der Golfanlage zu nutzen. Die Fahrgeschwindigkeit ist den Witterungsverhältnissen anzupassen. Darüber hinaus dürfen die Grüns, Abschläge, Vorgrüns, die Zwischenräume zwischen Grünbunkern und Grüns und alle Übungsgrüns sowie alle sonst für Golfcarts als gesperrt ausgewiesenen Teile des Golfplatzes nicht befahren werden. Golfcarts sind grundsätzlich nicht näher als 40 m zum Grün oder den Abschlägen zu fahren. Wo auf der Golfanlage befestigte Wege vorhanden sind und deren Benutzung in Betracht kommt, sind ausschließlich diese mit dem Golfcart zu befahren.

3. Voraussetzungen für die Vermietung

Der Mieter darf das Fahrzeug nur selbst lenken oder durch einen dem Vermieter benannten Fahrer lenken lassen. Es sind max. zwei Personen (Fahrer und Beifahrer) und zwei Golftaschen erlaubt. Das Mitziehen eines Trollies während der Fahrt ist untersagt. Er erklärt für sich bzw. weitere zu benennendem Fahrer ausdrücklich, dass er bzw. die Fahrer zum Führen des Golfcarts befähigt und vertraut sind. Das nachzuweisende Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 16 Jahren. Er stellt insbesondere sicher, dass das Golfcart nur durch eingewiesene Personen genutzt wird, die hierzu körperlich und geistig in der Lage sind. Das Fahren des Carts ist ausdrücklich nur Personen gestattet, die im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zur Führung von Mofas (Klasse M) sind. Ein Alkohol- oder Drogenkonsum schließt eine Anmietung aus.

4. Übernahme des Golfcarts

Mit der beanstandungsfreien Übernahme des Golfcarts erkennt der Mieter an, dass dieses sich in verkehrssicheren, fahrbereiten und mangelfreien Zustand befindet.

5. Mindestmietdauer/Rückgabe

Die Mindestmietdauer ist auf eine Runde von 9 Löchern festgesetzt.

6. Mietpreis

Die aktuellen Mietpreise für die Nutzung von Golfcarts sind in der Gebührenordnung des GC Reischenhof ersichtlich.

7. Benutzungsregeln

Die für die Benutzung des Golfcarts maßgeblichen Vorschriften und Regeln (Sicherheitsvorschriften) sind zu beachten. Sie werden dem Mieter als Information oberhalb des Lenkrades ausdrücklich bekannt gegeben.

8. Haftung

Die Haftung des Vermieters wegen der Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Hiervon unberührt bleibt die Haftung des Vermieters – sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach – für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbeschränkung gilt darüber hinaus nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der (leicht) fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Als Vertragspflicht in diesem Sinne gelten alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf, deren Einschränkung zur Aushöhlung vertragswesentlicher Rechtspositionen des Mieters führt, etwa weil sie solche Rechte wegnehmen oder einschränken, die der Vertrag nach seinem Inhalt oder Zweck gerade zu gewähren hat.

Wird ein Schaden am Golfcart oder mit dem Golfcart ein Schaden an anderen Gegenständen (PKW, Bag, Golfcaddie, Mülleimer etc.) durch einen Golfspieler verursacht, haftet dieser selbst und kann seine Privathaftpflichtversicherung an Anspruch nehmen.

Sollte im Nachhinein (nicht in der direkten Kontrolle davor oder danach) festgestellt werden, dass ein Cart einen Schaden hat und dieser auf Grund der Nutzungszeit oder sonstigen Gründen einer Person zugeordnet werden kann, kann diese Person für den Schaden in Anspruch genommen werden.

9. Versicherung

Der Vermieter hat eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen (Versicherungssumme 100 Mio€ / Personenschäden 10 Mio€).  Verursachte Schaden am gemieteten Fahrzeug sind durch über eine Maschinenversicherung versichert. Hier haftet der Mieter bis zur Höhe der Selbstbeteiligung von 250,- je Schadensfall.

10. Reservierung

Reservierungen erfolgen unverbindlich. Ein Anspruch auf Überlassung des Golfcarts besteht erst mit Abschluss des endgültigen Mietvertrages.

11. Inbesitznahme

Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Golfcart in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den Vertrag nicht nur unwesentlich verletzt, insbesondere die Benutzungsregeln (Ziffer 7.) nicht einhält, oder wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Unzuverlässigkeit oder mangelnde Befähigung (Ziffer 3.) des Mieters herausstellt.

12. Schlussbestimmungen

Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche Regelungen ersetzt, Lücken so ausgefüllt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Zweck am besten entspricht.